Rechtliches

Allgemeine
Geschäfts­bedingungen.

Stand: November 2026 · Version 2.0

Hinweis: Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen NordWebStudios und seinen Auftraggebern fair und transparent. Einzelne Klauseln gelten nur gegenüber Unternehmern (B2B) oder nur gegenüber Verbrauchern (B2C); dies ist jeweils ausgewiesen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche zwischen NordWebStudios, Inhaber Bruno Donko, Grotenkamp 5, 25421 Pinneberg (nachfolgend „NWS"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG") geschlossenen Verträge über die Erstellung, Gestaltung, Pflege, Hosting-Vermittlung sowie sonstige im Zusammenhang mit Websites stehende Leistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn NWS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(3) Ist der AG Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt er nachfolgend als „Unternehmer". Ist der AG Verbraucher (§ 13 BGB), gilt er nachfolgend als „Verbraucher". Klauseln, die ausschließlich gegenüber einer der beiden Gruppen Anwendung finden, sind entsprechend gekennzeichnet.

§ 2 Vertragsschluss und kostenlose Demo

(1) Angebote von NWS sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung der Leistungen auf der Website von NWS, insbesondere einleitende Preisangaben („ab …"), stellt keine rechtsverbindliche Offerte dar.

(2) Bestellungen und Anfragen des AG sind verbindliche Angebote zum Abschluss eines Vertrags. NWS kann diese binnen 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung.

(3) Die im Rahmen einer kostenlosen Demo erstellten Konzepte, Entwürfe und Dateien bleiben in vollem Umfang geistiges Eigentum von NWS (§ 2 UrhG). Eine Verwendung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Nachahmung der Demo-Inhalte ohne Vertragsschluss ist ausdrücklich untersagt. Eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ausdrücklich nicht im Rahmen der Demo, auch nicht konkludent.

B2B(4) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht aus Absatz (3) schuldet der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € pro Verstoß, höchstens jedoch insgesamt 10.000 € pro Geschäftsbeziehung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

B2C(5) Gegenüber Verbrauchern wird im Fall einer Verletzung von Absatz (3) der konkret nachweisbare Schaden geltend gemacht.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Umfang, Inhalt und technische Spezifikation der Leistung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von NWS in Verbindung mit diesen AGB. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch NWS.

(2) NWS schuldet die Erstellung eines Werks nach branchenüblichem Standard. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (Conversion-Rate, Besucherzahl, Google-Ranking, Umsatzsteigerung, Reichweite) wird nicht geschuldet.

(3) NWS ist berechtigt, gleichzeitig oder nachfolgend auch für andere Auftraggeber – einschließlich Wettbewerbern des AG – tätig zu werden. Eine ausschließliche oder branchenbezogene Bindung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gegen gesondertes Honorar.

(4) NWS ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen geeigneter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung gegenüber dem AG bleibt davon unberührt.

(5) NWS erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Soweit für die Website rechtliche Inhalte (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB des AG, Widerrufsbelehrung, Marken- und Urheberrechtsprüfung von Inhalten) erforderlich sind, wird der AG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Erstellung und Prüfung Sache des AG bzw. eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des AG

(1) Der AG erbringt alle für die Vertragsausführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen, insbesondere:

(2) Beworbene Service-Versprechen (z. B. „Lieferung in ca. 48 Stunden") setzen die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Absatz (1) voraus und beginnen erst mit vollständigem Briefing zu laufen.

(3) Verzögert sich die Mitwirkung des AG, kommt der AG nach erfolgloser Aufforderung in Annahmeverzug im Sinne von § 642 BGB. NWS steht in diesem Fall eine angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 2 BGB zu, deren Höhe sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung sowie nach den ersparten oder anderweitig erzielten Aufwendungen bemisst. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiedereinarbeitungszeit von bis zu zwei Werktagen.

B2B(4) Zur Vereinfachung der Abrechnung pauschalieren die Parteien die Entschädigung nach Absatz (3) wie folgt: Pro angefangenem Werktag der Verzögerung über 7 Werktage hinaus schuldet der AG eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 100 € netto/Werktag, höchstens jedoch insgesamt 20 % des Auftragswerts. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist; NWS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

B2C(5) Gegenüber Verbrauchern wird die Entschädigung nach Absatz (3) konkret abgerechnet.

(6) Bei Verzug des AG mit Mitwirkungspflichten von mehr als 21 Kalendertagen ist NWS – nach erfolglosem Hinweis und Fristsetzung von 10 Tagen in Textform mit Androhung der Vertragsauflösung – berechtigt, den Vertrag nach § 643 BGB außerordentlich zu kündigen. Im Fall der Kündigung gelten die Regelungen des § 15.

§ 5 Preise, Zahlung, Verzug

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern NWS nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist.

(2) Zahlungsbedingungen:

(3) NWS beginnt mit der Leistungsausführung erst nach Eingang der Anzahlung. Die Lieferzeit verschiebt sich entsprechend.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(5) Der AG gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; bei Verbrauchern nur nach Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB). Im Verzugsfall schuldet er:

(6) Bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Kalendertagen und nach zwei erfolglosen Mahnungen ist NWS berechtigt, die laufende Leistungserbringung einzustellen und – nach vorheriger Ankündigung mit einer letzten Frist von 7 Tagen – die Live-Schaltung bereits erbrachter Werke auszusetzen, bis der Zahlungsrückstand vollständig ausgeglichen ist.

B2B(7) Der AG kann gegen Forderungen von NWS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG (insbesondere Insolvenzantrag, wiederholter Lastschrift-Rücklauf) ist NWS berechtigt, offene Forderungen vorzeitig fällig zu stellen sowie Vorauszahlung für noch ausstehende Leistungen zu verlangen.

§ 6 Liefertermine und Höhere Gewalt

(1) Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich" oder „fix" gekennzeichnet sind. Beworbene Service-Versprechen (z. B. „ca. 48 Stunden") setzen die vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß § 4 voraus.

(2) Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen tritt Verzug von NWS erst nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in Textform ein.

B2B(3) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf 0,5 % des Auftragswerts pro vollendete Verzugswoche, höchstens jedoch 5 % des Auftragswerts begrenzt.

(4) Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse, die NWS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien NWS für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Streiks, Cyber-Angriffe, Ausfall von Hosting-/CDN-/Internet-Infrastruktur, behördliche Anordnungen sowie länger andauernde Krankheit von Schlüsselpersonen ohne kurzfristigen Ersatz.

(5) Bei einer Verzögerung von mehr als 8 Wochen aufgrund höherer Gewalt sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 7 Korrekturschleifen und Change Requests

(1) Im Festpreis enthalten sind:

Eine Korrekturschleife umfasst gebündelt alle Änderungswünsche zum zuletzt vorgelegten Entwurf. Verstreut nachgereichte Einzelwünsche zählen je als separate Schleife, soweit hierauf vorher hingewiesen wurde.

(2) Weitere Korrekturschleifen und nachträgliche Änderungswünsche werden mit dem Stundensatz von 85 € netto/Stunde abgerechnet, mindestens jedoch eine halbe Stunde pro Anfrage. NWS informiert vorab transparent über den voraussichtlichen Mehraufwand; die Ausführung erfolgt erst nach schriftlicher Auftragserweiterung in Textform.

(3) Konzept-, Design-, Funktions- oder Plattform-Wechsel nach Freigabe der jeweiligen Phase gelten als Erweiterung des Auftrags und werden nach gesondertem Angebot abgerechnet. Bereits geleistete Arbeitsstunden sind zu vergüten.

(4) Express-Aufträge mit beschleunigter Lieferung können einen Express-Zuschlag von bis zu 30 % des Auftragswerts auslösen; der Zuschlag bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

§ 8 Abnahme

(1) NWS zeigt dem AG die Fertigstellung in Textform an und fordert zur Abnahme auf. Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist; unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

(2) Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 BGB): Erfolgt nach Aufforderung zur Abnahme innerhalb von 14 Werktagen weder eine ausdrückliche Abnahmeerklärung noch eine Verweigerung der Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform (mit Bezeichnung der betroffenen URL, des Browsers und Reproduktionsschritten), gilt die Leistung als abgenommen.

B2C(3) Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB): In der Abnahmeaufforderung an einen Verbraucher weist NWS ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Schweigens nach Absatz (2) hin. Der Hinweistext lautet:

„Wir bitten Sie hiermit um Abnahme der erbrachten Leistung. Bitte erklären Sie die Abnahme innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang dieser Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail). Sollten Sie der Abnahme widersprechen, geben Sie bitte mindestens einen konkreten Mangel an. Wenn Sie sich innerhalb dieser Frist weder zur Abnahme erklären noch unter Angabe eines konkreten Mangels widersprechen, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen."

Ohne diesen Hinweis tritt gegenüber Verbrauchern keine Abnahmefiktion ein.

(4) Eine konkludente Abnahme liegt auch vor, wenn der AG die Website produktiv nutzt (insbesondere Live-Schaltung unter eigener Domain, aktive Bewerbung der Site) für mehr als 10 Werktage ohne Mängelrüge.

(5) Teilabnahmen für selbständig nutzbare Teilleistungen (z. B. Designentwurf) sind zulässig; auf Verlangen von NWS hat der AG Teilabnahmen zu erklären.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von NWS erstellten Werke (Designs, Layouts, Konzepte, Quellcodes, Grafiken, Compositions) sind als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG geschützt.

(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte bei NWS; eine Nutzung der Werke durch den AG ist nur eingeschränkt zu Test- und Abnahmezwecken zulässig.

(3) Nach vollständiger Zahlung erwirbt der AG ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den im Vertrag definierten Verwendungszweck.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden folgende Rechte nicht übertragen:

(5) Bibliotheks-Komponenten: Soweit NWS in den Auftrag eigene, vorgefertigte Bibliotheks-Komponenten (Module, Frameworks, Stylesheets, JavaScript-Bibliotheken) einbringt, dürfen diese vom AG ausschließlich im Rahmen des erstellten Werks genutzt werden. Eine eigenständige Weiterverwendung dieser Bausteine durch den AG ist ausgeschlossen.

B2B(6) Schaltet der AG die Website vor vollständiger Bezahlung live oder nutzt die Werke produktiv, schuldet er die sofortige Offline-Nahme auf erstes Anfordern sowie eine Vertragsstrafe von 1.500 € pro angefangenem Tag der unberechtigten Nutzung, höchstens 15.000 €. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

B2C(7) Gegenüber Verbrauchern macht NWS bei einer Verletzung von Absatz (2) den konkret nachweisbaren Schaden geltend.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag behält sich NWS das Eigentum an allen gelieferten Werken, Dateien und Datenträgern vor.

B2B(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung – in Höhe der offenen NWS-Forderung – sicherungshalber an NWS ab. NWS nimmt die Abtretung an.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) wird der AG NWS unverzüglich informieren.

§ 11 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche bestehen, soweit das Werk bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und der Mangel von NWS zu vertreten ist.

B2B(2) Der AG hat das Werk unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Bei Versäumung gilt das Werk insoweit als genehmigt (§ 377 HGB analog).

(3) NWS ist zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung nach eigener Wahl berechtigt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der AG mindern oder zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach § 12.

(4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche:

Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie arglistig verschwiegener Mängel.

(5) Kein Mangelanspruch besteht bei:

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) NWS haftet unbeschränkt:

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das 2-fache des Netto-Auftragswerts.

(3) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(4) NWS haftet insbesondere nicht für:

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NWS.

B2B(6) Schadensersatzansprüche gegen NWS verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Vertraulich sind insbesondere Geschäftsstrategien, Finanzdaten, Kundenlisten, Quellcodes, technische Spezifikationen, Konzepte, Pre-Launch-Inhalte sowie alle als „vertraulich" gekennzeichneten Informationen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht wirkt 2 Jahre über das Vertragsende hinaus.

B2B(4) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldet die verletzende Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € pro Verstoß, höchstens insgesamt 25.000 € pro Vertragsverhältnis. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

B2C(5) Gegenüber Verbrauchern wird der konkret nachweisbare Schaden geltend gemacht.

(6) Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden, vor Mitteilung bekannt waren, von Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung herauszugeben sind.

§ 14 Referenznennung

(1) NWS möchte abgeschlossene Projekte zu Referenzzwecken (Website, Pitch-Decks, Social Media, Print) verwenden. Eine Referenznennung – einschließlich Logo, Projekt-Eckdaten und Screenshots der erstellten Website – erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG (Opt-in). Die Zustimmung wird im Rahmen der Auftragsbestätigung per Checkbox abgefragt.

(2) Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden. NWS wird bereits verbreitete Referenzen daraufhin mit angemessenem Aufwand entfernen, soweit dies zumutbar und tatsächlich möglich ist.

(3) Eine Verpflichtung von NWS, keine Aufträge für Wettbewerber des AG, vergleichbare Branchen oder im selben geografischen Raum anzunehmen, besteht nicht. Eine Exklusivität bedarf einer gesonderten Vereinbarung gegen gesondertes Honorar.

§ 15 Kündigung und Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

(1) Eine ordentliche Kündigung des Werkvertrags durch den AG ist nach § 648 BGB jederzeit möglich. In diesem Fall stehen NWS zu:

(2) Optionale Pauschalierung gemäß § 648 Satz 3 BGB analog: Statt einer spitzen Abrechnung nach Absatz (1) lit. c kann sich NWS nach eigener Wahl auf folgende Pauschale berufen, die der typischen Aufwands- und Ertragsstruktur entspricht:

B2B Pauschale gegenüber Unternehmern:

Storno-ZeitpunktPauschale (zusätzlich zu Abs. 1 lit. a/b)
Innerhalb 48 h nach Auftragsbestätigung, vor Arbeitsbeginn0 %
Bis Designentwurf vorgelegt25 % des Restauftragswerts
Nach Designfreigabe, vor Entwicklungsbeginn40 % des Restauftragswerts
Nach Entwicklungsbeginn60 % des Restauftragswerts
Nach Fertigstellung, vor Live-Schaltung80 % des Restauftragswerts

B2C Pauschale gegenüber Verbrauchern:

Storno-ZeitpunktPauschale (zusätzlich zu Abs. 1 lit. a/b)
Innerhalb 14 Tagen nach Auftragsbestätigung (Widerrufsrecht, sofern Fernabsatz)0 %
Nach Widerrufsfrist, bis Designentwurf vorgelegt20 % des Restauftragswerts
Nach Designfreigabe, vor Entwicklungsbeginn35 % des Restauftragswerts
Nach Entwicklungsbeginn50 % des Restauftragswerts
Nach Fertigstellung, vor Live-Schaltung70 % des Restauftragswerts

Dem AG bleibt in beiden Fällen ausdrücklich der Nachweis offen, dass NWS ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist; NWS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens nach Absatz (1) vorbehalten.

(3) Eine außerordentliche Kündigung durch NWS ist möglich aus wichtigem Grund, insbesondere bei:

Bei außerordentlicher Kündigung durch NWS aus einem vom AG zu vertretenden Grund stehen NWS die Ansprüche aus Absatz (1) zu.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312g, 355 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt; die Widerrufsbelehrung wird im Bestellprozess gesondert erteilt.

§ 16 Hosting, Domain, Wartung

(1) Hosting und Domain werden ausschließlich auf separaten Auftrag und im Namen und auf Rechnung des AG bei Drittanbietern abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. NWS handelt insoweit als Vermittler oder unterstützt bei der Einrichtung.

(2) Wartungsverträge bedürfen einer separaten Vereinbarung.

(3) Preisanpassung Wartung: NWS ist berechtigt, die Wartungspauschale einmal jährlich zum 01.01. um bis zu 5 % zu erhöhen, wobei mindestens ein Anteil dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland entsprechen muss. Die Anpassung wird mindestens 60 Tage vor Wirksamkeit in Textform angekündigt. Bei einer Anhebung um mehr als 5 % gegenüber dem Ursprungspreis kann der AG mit einer Frist von 30 Tagen zum Wirksamkeitsdatum außerordentlich kündigen.

§ 17 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) NWS verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (DSGVO, BDSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung von NWS.

(2) Soweit NWS für den AG personenbezogene Daten Dritter (z. B. Kunden des AG, Newsletter-Empfänger) verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Solange dieser AVV nicht abgeschlossen ist, ist NWS berechtigt, die Datenverarbeitung im betroffenen Umfang zurückzuhalten.

(3) Aufwendungen für die Bearbeitung von Auskunfts-, Löschungs- oder Berichtigungsanfragen Betroffener, die über das übliche Maß hinausgehen, werden mit dem Stundensatz von 85 € netto vergütet, soweit hierauf vorher hingewiesen wurde.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers bleiben unberührt.

(2) Gerichtsstand: Sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von NWS (Hamburg). NWS ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu klagen. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Textformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.

(4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Abtretung: Der AG ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NWS abzutreten; die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert. § 354a HGB sowie § 308 Nr. 9 BGB (gegenüber Verbrauchern) bleiben unberührt.

(6) Streitbeilegung für Verbraucher: Die Europäische Kommission stellt eine Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. NWS ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: November 2026 · Version 2.0